§ 22 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Gesamtanzahl der Gemeindevorstandsmitglieder ist auf die im GemeindeamtGemeinderat vertretenen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen.

(2) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, unter diese das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen geschrieben; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei 3drei zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die drittgrößte Zahl, bei 4 zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die viertgrößte, bei 5fünf zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die fünftgrößte Zahl und bei 7sieben zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die siebentgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei erhält so viele Gemeindevorstandssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Gemeindevorstandssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Wenn alle Gemeinderatssitze einer Wahlpartei zugefallen sind, so fallen auch die zu vergebenden Gemeindevorstandssitze der betreffenden Wahlpartei zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

Stand vor dem 31.01.1999

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.01.1999

(1) Die Gesamtanzahl der Gemeindevorstandsmitglieder ist auf die im GemeindeamtGemeinderat vertretenen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen.

(2) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, unter diese das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen geschrieben; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei 3drei zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die drittgrößte Zahl, bei 4 zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die viertgrößte, bei 5fünf zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die fünftgrößte Zahl und bei 7sieben zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die siebentgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei erhält so viele Gemeindevorstandssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Gemeindevorstandssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Wenn alle Gemeinderatssitze einer Wahlpartei zugefallen sind, so fallen auch die zu vergebenden Gemeindevorstandssitze der betreffenden Wahlpartei zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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