§ 104 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Für Verfahren nach den §§ 98a und 100 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 nicht anzuwenden.

(2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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