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(1) Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach den §§ 98a und 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung nicht anzuwenden.
(2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014
(1) Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach den §§ 98a und 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung nicht anzuwenden.
(2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014