§ 106c GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die bis zum Tag des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 131/2014 genehmigten Kleinregionen bleiben bestehen, solange sie aus mindestens zwei Gemeinden bestehen.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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