Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.
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