§ 101b GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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