(1) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu € 750,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
1. | ohne Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (§ 4 Abs. 4); | |||||||||
2. | sich unbefugt als Inhaber einer Ehrung gemäß § 13 Abs. 1 ausgibt. |
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs. 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs. 3 festgelegten Strafe, die
1. | bei der Einsichtnahme in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt (§ 34 Abs. 1 lit. e), Akten oder Aktenteile daraus unbefugt entnehmen, bei der elektronischen Einsichtnahme (§ 34 Abs. 1a) die Akten oder Aktenteile ausdrucken, abspeichern oder weiterleiten bzw. bei allen Formen der Einsichtnahme (§ 34 Abs. 1 lit. e und Abs. 1a) Akten oder Aktenteile über den Zweck der Vorbereitung und persönlichen Information hinaus, verwenden; | |||||||||
2. | den in diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung (§ 62) getroffenen Bestimmungen über die Geschäftsführung vorsätzlich zuwiderhandeln oder durch andauernde Störung eine geordnete Abhaltung der Sitzung erheblich erschweren oder unmöglich machen; | |||||||||
3. | die Amtsverschwiegenheit (§ 33 Abs. 4) vorsätzlich verletzen; | |||||||||
4. | die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs. 3 und 4 vorsätzlich verletzen. |
(5) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach § 47 Abs. 3 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
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