(1) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über einen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen einmalig nur für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen.
(2) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über keinen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 aufzustellen und ohne unnötigen Aufschub der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.
(3) Verordnungen aufgrund des § 70a Abs. 2 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im § 108 Abs. 3 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012
0 Kommentare zu § 106a GemO