§ 106a GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über einen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen einmalig nur für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen.

(2) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über keinen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 aufzustellen und ohne unnötigen Aufschub der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.

(3) Verordnungen aufgrund des § 70a Abs. 2 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im § 108 Abs. 3 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106a GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106a GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 106a GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106a GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106a GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 106 GemO
§ 106b GemO