(1) Anträge und Anzeigen gemäß § 71 Abs. 5 oder § 90 Abs. 1 und 5 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2019 gemäß § 108 Abs. 11 bei der Aufsichtsbehörde eingebracht wurden, sind nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2019 geltenden Rechtslage zu beurteilen und zu erledigen.
(2) § 77 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020.
(3) Die von den Gemeinden gemäß § 89 Abs. 6 vorzulegenden Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 2019 sind von der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu nehmen.
(4) § 43 Abs. 2 lit. a bis c, § 44 Abs. 1 lit. b, c und e, § 70, § 72, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014 sind für das Haushaltsjahr 2019 und den Rechnungsabschluss 2019 weiterhin anzuwenden.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
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