(1) Die Gemeindeorgane, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, bleiben in der derzeitigen Zusammensetzung bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Scheiden während der laufenden Funktionsdauer der Bürgermeister oder Mitglieder der Kollegialorgane aus dem Amt, so sind die erledigten Stellen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besetzen.
(2) Für die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2010 vom Gemeinderat zum Amtsleiter bestellten leitenden Gemeindebediensteten ist § 64 Abs. 2a in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 weiterhin anzuwenden.
(3) Für die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2010 bestehenden Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Kontrolle der Aufsichts-behörde unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt sind, ist der Bericht gemäß § 71 Abs. 8 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
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