§ 100a GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, können, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Beschlussfassung oder wenn der Beschluss bereits vollzogen ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.

(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 100a GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100a GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 100a GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 100a GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 100a GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 100 GemO
§ 101 GemO