§ 106b GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Ein Ortsvorsteher (Bürgerrat), der in Gemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 125/2012, für einen Ortsverwaltungsteil bereits bestellt war, bleibt bis zum Ende der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderates im Amt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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