§ 99 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in diesem Gesetz und in den diese Maßnahmen regelnden Landesgesetzen bestimmt.

(2) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam.

In Kraft seit 18.10.1967 bis 31.12.9999
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