§ 7 GemBÜG 2014 Ausübung des Optionsrechts durch Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern

GemBÜG 2014 - Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach § 18 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß Paragraph eins, ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach Paragraph 18, Absatz 3, Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Die Erklärung nach Abs. 1 kann abweichend der Bestimmung des § 1 Abs. 2 unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach § 157q Bgld. GemBG 2014.Die Erklärung nach Absatz eins, kann abweichend der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach Paragraph 157 q, Bgld. GemBG 2014.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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