Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte mit Ausnahme der Magistratsdirektorinnen oder -direktoren der Freistädte Eisenstadt und Rust sind die §§ 1 bis 3 und 10 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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