(1) Haben Gemeindevertragsbedienstete, die in das Bgld. GemBG 2014 übergeleitet werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für ihre Entlohnungsgruppe entspricht, sind sie hinsichtlich der Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätten sie die nach §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 154 Bgld. GemBG 2014 für ihre Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat den übergeleiteten, von Abs. 1 nicht erfassten Gemeindevertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 2014 bestanden hat und die noch keine nach §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 154 Bgld. GemBG 2014 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, die Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen oder bietet die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Ausbildung den Gemeindevertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass sie sie innerhalb dieses Zeitraums abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von § 60 Abs. 4 Bgld. GemBG 2014 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 60 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung.
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