(1) Abweichend von § 1 Abs. 3 zweiter Satz bewirkt die Ausübung des Optionsrechts die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Rechtswirkungen einer schriftlichen Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 entsprechen jenen einer Austrittserklärung gemäß § 22 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998. Anstelle des § 22 Abs. 2 und 3 LBDG 1997 ist § 1 Abs. 2 anzuwenden. § 39 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, ist nicht anzuwenden.
(2) Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, sind vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Gemeindebedienstete nach dem Bgld. GemBG 2014 gewesen wären. Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachte Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung gemäß § 130 Bgld. GemBG 2014 nicht zu berücksichtigen.
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