Auf Gemeindevertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer, als Erzieherinnen oder Erzieher oder als Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen verwendet werden (im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet), sind die §§ 1, 3 und 10 nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
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