(1) Die Gemeindevertragsbediensteten werden in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata I, II und IL des Bgld. GemBG 2014 übergeleitet, die ihrer Verwendung entspricht. Ihre Entlohnungsstufe und ihr nächster Vorrückungstermin richten sich nach ihrem geltenden Vorrückungsstichtag.
(2) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema II oder IL des Bgld. GemBG 2014, gilt Abs. 1 erster Satz nur, wenn die Gemeindevertragsbediensteten auch die nach § 56 Abs. 2 oder nach § 143 Abs. 2, 3 und 5 Bgld. GemBG 2014 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllen. Erfüllen solche Gemeindevertragsbedienstete diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, werden sie in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet.
0 Kommentare zu § 3 GemBÜG 2014