Abweichend von §§ 1 und 10 ist das Bgld. GemBG 2014 ab 1. Jänner 2015 auch auf Betreuungspersonen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen wurden und keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, wenn in ihrem Dienstvertrag befristete sondervertragliche Vereinbarungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechts der Betreuungspersonen getroffen wurden.
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