§ 9 GemBÜG 2014 Anwendung des Bgld. GemBG 2014

GemBÜG 2014 - Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Abweichend von §§ 1 und 10 ist das Bgld. GemBG 2014 ab 1. Jänner 2015 auch auf Betreuungspersonen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen wurden und keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, wenn in ihrem Dienstvertrag befristete sondervertragliche Vereinbarungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechts der Betreuungspersonen getroffen wurden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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