§ 7 GemBÜG 2014 Ausübung des Optionsrechts durch Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern

Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach § 18 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.

  1. (1)Absatz einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach § 18 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß Paragraph eins, ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach Paragraph 18, Absatz 3, Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Die Erklärung nach Abs. 1 kann abweichend der Bestimmung des § 1 Abs. 2 unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach § 157q Bgld. GemBG 2014.Die Erklärung nach Absatz eins, kann abweichend der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach Paragraph 157 q, Bgld. GemBG 2014.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach § 18 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.

  1. (1)Absatz einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach § 18 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß Paragraph eins, ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach Paragraph 18, Absatz 3, Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Die Erklärung nach Abs. 1 kann abweichend der Bestimmung des § 1 Abs. 2 unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach § 157q Bgld. GemBG 2014.Die Erklärung nach Absatz eins, kann abweichend der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach Paragraph 157 q, Bgld. GemBG 2014.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten