(1) Vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichende Regelungen auf Grund von Sonderverträgen oder betrieblichen Übungen gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen. Sonderverträge dürfen mit diesen Personen nur gemäß § 14 Bgld. GemBG 2014 und nur auf Grund eines vom Gemeinderat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefassten Beschlusses (§ 134 Z 2 Bgld. GemBG 2014) abgeschlossen werden.
(2) Mit Wirksamkeit der Erklärung gemäß § 1 treten sämtliche Bestimmungen in Dienstverträgen außer Kraft, die vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichen (sondervertragliche Bestimmungen), sodass das Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt kein sondervertragliches mehr ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
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