§ 4 GemBÜG 2014 Sonderverträge

GemBÜG 2014 - Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichende Regelungen auf Grund von Sonderverträgen oder betrieblichen Übungen gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen. Sonderverträge dürfen mit diesen Personen nur gemäß § 14 Bgld. GemBG 2014 und nur auf Grund eines vom Gemeinderat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefassten Beschlusses (§ 134 Z 2 Bgld. GemBG 2014) abgeschlossen werden.

(2) Mit Wirksamkeit der Erklärung gemäß § 1 treten sämtliche Bestimmungen in Dienstverträgen außer Kraft, die vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichen (sondervertragliche Bestimmungen), sodass das Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt kein sondervertragliches mehr ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 GemBÜG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GemBÜG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 GemBÜG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 GemBÜG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 GemBÜG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 GemBÜG 2014
§ 5 GemBÜG 2014