Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Auf die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, die keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, ist - unbeschadet der Bestimmung des § 9 - das Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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