§ 83 Gem-VBG § 83

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von sechs Jahren in die Erfahrungsstufe 6;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von zwölf Jahren in die Erfahrungsstufe 11;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 14 Jahren in die Erfahrungsstufe 13;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 24 Jahren in die Erfahrungsstufe 19.

(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von vier Jahren in die Erfahrungsstufe 9;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von zehn Jahren in die Erfahrungsstufe 15;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren in die Erfahrungsstufe 18;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren in die Erfahrungsstufe 20;

5.

nach einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren in die Erfahrungsstufe 21;

6.

nach einem Besoldungsdienstalter von 34 Jahren in die Erfahrungsstufe 22.

Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt.

 

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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