(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:
1. | nach einem Besoldungsdienstalter von sechs Jahren in die Erfahrungsstufe 6; | |||||||||
2. | nach einem Besoldungsdienstalter von zwölf Jahren in die Erfahrungsstufe 11; | |||||||||
3. | nach einem Besoldungsdienstalter von 14 Jahren in die Erfahrungsstufe 13; | |||||||||
4. | nach einem Besoldungsdienstalter von 24 Jahren in die Erfahrungsstufe 19. |
(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:
1. | nach einem Besoldungsdienstalter von vier Jahren in die Erfahrungsstufe 9; | |||||||||
2. | nach einem Besoldungsdienstalter von zehn Jahren in die Erfahrungsstufe 15; | |||||||||
3. | nach einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren in die Erfahrungsstufe 18; | |||||||||
4. | nach einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren in die Erfahrungsstufe 20; | |||||||||
5. | nach einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren in die Erfahrungsstufe 21; | |||||||||
6. | nach einem Besoldungsdienstalter von 34 Jahren in die Erfahrungsstufe 22. | |||||||||
Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt. |
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