§ 78 Gem-VBG § 78

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils ermächtigt, die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu erhöhen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78 Gem-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 Gem-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 78 Gem-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78 Gem-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78 Gem-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 Gem-VBG
§ 79 Gem-VBG