Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:
Bei der Differenzberechnung nach den Z 1 bis 4 ist jeweils der konkrete Entgeltansatz (§ 63) der oder des betroffenen Vertragsbediensteten ohne Zulagen und Nebengebühren als Vergleichswert heranzuziehen.
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