§ 73 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 3 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2a) Die Zulagen gemäß Abs 1 oder Abs 2 gebühren auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher solcher Zulagen durchgehend an mindestens 21 aufeinander folgenden Kalendertagen vertreten.

(3) Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

1.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

Tagesbetreuungs-Verordnung:

10 %;

2.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

Tagesbetreuungs-Verordnung:

7 %.

  1. (2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.2022
(1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 3 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2a) Die Zulagen gemäß Abs 1 oder Abs 2 gebühren auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher solcher Zulagen durchgehend an mindestens 21 aufeinander folgenden Kalendertagen vertreten.

(3) Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

1.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

Tagesbetreuungs-Verordnung:

10 %;

2.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

Tagesbetreuungs-Verordnung:

7 %.

  1. (2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

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