Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bundesgesetzes fürEntlohnungsschema VD die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes undhöchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sindeine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt für die Dauernach vier Jahren in der einschlägigen Verwendunghöchsten Erfahrungsstufe eine PflegedienstzulageZulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.
(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bundesgesetzes fürEntlohnungsschema VD die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes undhöchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sindeine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt für die Dauernach vier Jahren in der einschlägigen Verwendunghöchsten Erfahrungsstufe eine PflegedienstzulageZulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.
(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|