§ 72 Gem-VBG § 72

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bundesgesetzes fürEntlohnungsschema VD die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes undhöchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sindeine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt für die Dauernach vier Jahren in der einschlägigen Verwendunghöchsten Erfahrungsstufe eine PflegedienstzulageZulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 42,8 €;

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste 112,2 €;

3.

für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a)

der Dienstklassen I und II 112,2 €,

b)

ab der Dienstklasse III 134,7 €.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bundesgesetzes fürEntlohnungsschema VD die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes undhöchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sindeine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt für die Dauernach vier Jahren in der einschlägigen Verwendunghöchsten Erfahrungsstufe eine PflegedienstzulageZulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 42,8 €;

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste 112,2 €;

3.

für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a)

der Dienstklassen I und II 112,2 €,

b)

ab der Dienstklasse III 134,7 €.

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