Der Beschwerdeführer steht als Volksschullehrer (Verwendungsgruppe L 2 a 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ab 1. September 1972 wurde er in der Hauptschule M auf dem Arbeitsplatz eines Hauptschullehrers (Verwendungsgruppe L 2 a 2) verwendet und bezog seither eine Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) (im folgenden Dienstzulage genannt). Der Landesschulrat für Steiermark (LSR) versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a;GehG 1956 §60a Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ein Volksschullehrer, der vorübergehend (hier: wenn auch 13 Jahre) als Hauptschullehrer eingesetzt war, muß, wenn ihm auch noch nach Beendigung dieser Verwendung die durch einen (wenn auch abgekürzten) Vermerk auf seinem monatlichen Gehaltszettel ausgwiesene Dienstzulage nach § 60 Abs 1 Z 1 GehG weiterhin überwiesen wird, zumindest... mehr lesen...