§ 153 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe H 2 297,2324,4 €,
    2. 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe H 1 220,3240,5 €.
  3. (3)Absatz 3§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsBerufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe H 2 297,2324,4 €,
    2. 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe H 1 220,3240,5 €.
  3. (3)Absatz 3§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.

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