§ 151 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
    1. 1.Ziffer einsin den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 2153,6167,7 €,
    2. 2.Ziffer 2in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse römisch IV 116,2126,8 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Dienstklasse V in der Dienstklasse römisch fünf 77,985,0 €.
  2. (2)Absatz 2Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.Für die Anwendung des Paragraph 127, Absatz 3, gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
    1. 1.Ziffer einsin den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 2153,6167,7 €,
    2. 2.Ziffer 2in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse römisch IV 116,2126,8 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Dienstklasse V in der Dienstklasse römisch fünf 77,985,0 €.
  2. (2)Absatz 2Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.Für die Anwendung des Paragraph 127, Absatz 3, gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

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