§ 150 GehG Dienstzulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 150.Paragraph 150,

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist Dienstzulage Euro

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

und

IV

Fähnrich 117,4

Fähnrich

121,5

Leutnant

152,4

Oberleutnant

183,1

undHauptmann

Leutnant 147,2

213,8

IV Oberleutnant 176,9
Hauptmann 206,6

ab V

237,5

229,5

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
§ 150.Paragraph 150,

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist Dienstzulage Euro

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

und

IV

Fähnrich 117,4

Fähnrich

121,5

Leutnant

152,4

Oberleutnant

183,1

undHauptmann

Leutnant 147,2

213,8

IV Oberleutnant 176,9
Hauptmann 206,6

ab V

237,5

229,5

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