§ 150 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 150.Paragraph 150,

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

Fähnrich

107,6117,4

und

Leutnant

134,9147,2

IV

Oberleutnant

162,1176,9

Hauptmann

189,3206,6

ab V

210,3229,5

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 150.Paragraph 150,

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

Fähnrich

107,6117,4

und

Leutnant

134,9147,2

IV

Oberleutnant

162,1176,9

Hauptmann

189,3206,6

ab V

210,3229,5

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