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(1) Für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere gilt Unterabschnitt E mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.
(2) § 121 und § 122 sind auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 treten.
(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anstelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) § 13 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 81 §§ 79 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 200282 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
(1) Für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere gilt Unterabschnitt E mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.
(2) § 121 und § 122 sind auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 treten.
(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anstelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) § 13 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 81 §§ 79 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 200282 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.