Der Beschwerdeführer steht als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Pädagogische Akademie des Bundes in T. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war mit Wirksamkeit vom 1. September 1981 begründet worden, wobei er zunächst als Übungsschullehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 verwendet worden war. Am 23. Juni 1988 beantragte der Beschwerdeführer seine Überst... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 Anl1 Z23.3;GehG 1956 §12a Abs5 idF 1977/318;
Rechtssatz: Der nach einer Ernennung oder Überstellung erfolgte Abschluss eines Hochschulstudiums hat dann keine Auswirkung auf den Vorrückungsstichtag, wenn für die Ernennung bzw. Überstellung nicht das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums normiert worden war. Dafür maßg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Professor (Verwendungsgruppe L 1) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Berufspädagogische Akademie des Bundes in W. (kurz: BPA). Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2001 wurde er - bis zur definitiven Besetzung der Planstelle - mit den Agenden eines Direktors der BPA betraut. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war am 1. Oktober 1986 begründet worden, wobei er zunächst Fac... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 Anl1 Z23.4;GehG 1956 §12a Abs4;GehG 1956 §12a Abs5 idF 1977/318;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG 1956 ausgesprochen, dass der nach der Ernennung erfolgte Abschluss eines Hochschulstudiums keine Auswirkung auf den Vorrückungsstichtag hat, wenn für die Ernennung nicht das Anstellungserfordernis e... mehr lesen...
Index: L22006 Landesbedienstete Steiermark40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;GehG 1956 §12 Abs11 idF 2000/I/094;GehG 1956 §12 Abs9;GehG 1956 §12a Abs5 idF 1977/318;GehG/Stmk 1974 §12 impl;
Rechtssatz: Eine Änderung des rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages ist nur in den eigens geregelten Ausnahmefällen zulässig (vgl. etwa das zum insoweit ähnlichen § 12 GehG/Stmk ergangene... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §12 Abs11 idF 2000/I/094;GehG 1956 §12a Abs5 idF 1977/318;
Rechtssatz: § 12 Abs. 11 GehG 1956 ist zu § 12a Abs. 5 GehG 1956 dahin gehend abzugrenzen, dass § 12a Abs. 5 GehG 1956 auf Überstellungsfälle anzuwenden ist, während § 12 Abs. 11 GehG 1956 den Fall einer nachträglichen Verbesserung eines aus Anlass der
Begründung: des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fes... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Hochschule "Mozarteum" in Salzburg. Unstrittig ist, daß die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1976, zum provisorischen Professor in der Verwendungsgruppe L1 als Lehrerin für Blockflöte am "Mozarteum" ernannt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1976 wurde der 29. Mai 1969 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei erfolgte d... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §12a Abs4;GehG 1956 §12a Abs5;
Rechtssatz: § 12a Abs 4 GehG findet keine Anwendung, wenn für die Überstellung des Beamten das abgeschlossene Hochschulstudium nicht Ernennungsvoraussetzung ist. Für die Überstellung zum provisorischen Professor in der VwGr L1 als Lehrer für Blockflöte am Mozarteum ist das Erfordernis des angeschlossenen Hochschulstudiums nach der Lehrer-Di... mehr lesen...