Begründung: Rechtliche Beurteilung Selbst wenn man die Subsumtion des erstgerichtlichen Beschlusses vom 15.Jänner 1990, ON 64, unter § 366 Abs. 2 ZPO ablehnen wollte, wäre für die beklagten Parteien nichts gewonnen, weil sich das Rechtsmittelverfahren, soweit das GebAG keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen jener Verfahrensart richtet, in der das Hauptverfahren geführt wird (vgl Krammer-Schmidt, SDG und ... mehr lesen...
Begründung: In dem zu 2 P 164/85 des Bezirksgerichtes Döbling anhängigen Pflegschaftsverfahren des mj. Wassilis L*** entschied das Erstgericht mit Beschluß vom 6. August 1985, daß die Elternrechte künftighin dem Vater Joannis L*** allein zustehen. Infolge Rekurses der Mutter Erika L*** gegen diese Entscheidung legte das Erstgericht den Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vor. Dieses hatte Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Mutter und bestellte mit Be... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B5AußStrG §14 Abs2 B6GebAG 1965 §21 Abs4GebAG 1965 §21 Abs5KartG 1959 §20KartG 1972 §94
Rechtssatz: Der Revisor ist gemäß § 21 Abs 5 und § 21 Abs 4 Z 2 GebAG auch im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Kartellgericht zum Rekurs legitimiert. Entscheidungstexte Okt 2/72 Entscheidungstext OGH 25.09.1972 Okt 2/72 Veröff: ÖBl 1973,20 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1965 §21 Abs5RDG §93 Abs1RDG §137 Abs2RDG §164 Abs1
Rechtssatz: Für den durch ein Dienstgerichtsverfahren betroffenen Richter besteht keine Kostenersatzpflicht. Er hat daher insoweit keine Beschwerdeberechtigung gegen Sachverständigen - Gebührenbeschlüsse. Entscheidungstexte Dg 1/72 Entscheidungstext OGH 20.03.1972 Dg 1/72 Veröff: SSt 43/11 ... mehr lesen...
Im Widerspruchsverfahren betreffend den beschränkt entmundigten Karl K. wurden vom Landesgericht für ZRS. Wien als Widerspruchsgericht die Gebühren des Sachverständigen Primarius Dr. N. N. für sein schriftliches Gutachten und die Teilnahme an der Widerspruchsverhandlung vom 23. Mai 1966 gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz mit insgesamt 764.12 S bestimmt und das Mehrbegehren in der Höhe von 284.17 S abgewiesen. Dagegen richtete sich der vom Sachverständigen eingebrachte Rekurs. Der O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B5EntmO §48GebAG 1965 §21 Abs5ZPO §528 E
Rechtssatz: Unanfechtbarkeit der Bestimmung der Sachverständigengebühren durch das Widerspruchsgericht im Entmündigungsverfahren. Entscheidungstexte 5 Ob 231/66 Entscheidungstext OGH 27.10.1966 5 Ob 231/66 Veröff: EvBl 1967/119 S 130 = SZ 39/181 5 Ob 60/74 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §21 Abs5
Rechtssatz: Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, beginnt nicht mit der Eröffnung der Entscheidung, dh in dem Zeitpunkt, da die betreffende Entscheidung in der Hauptverhandlung verkündet wird, zu laufen, sondern erst mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Beteiligten. Entscheidungstexte 11 Os 56/63 E... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §28GebAG 1965 §21 Abs5ZPO §519 E5ZPO §528
Rechtssatz: Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 92/62 Entscheidungstext OGH 20.09.1962 4 Ob 92/62 Veröff: JBl 1963,391 5 Ob 185/65 Entsc... mehr lesen...
Norm: GebAG 1965 §21 Abs5ZPO §519 AZPO §528
Rechtssatz: Durch § 21 Abs 5 GebAG werden die §§ 528 und 519 ZPO nicht berührt. Entscheidungstexte 4 Ob 92/62 Entscheidungstext OGH 20.09.1962 4 Ob 92/62 Veröff: JBl 1963,391 5 Ob 1544/90 Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 1544/90 Auch; Beisatz: Weil sich das Rechtsmittelver... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §21 Abs5
Rechtssatz: Soweit ein Bezirksgericht im Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nicht als ersuchtes Gericht kraft eigener Gerichtsgewalt, sondern funktionell für den Gerichtshof erster Instanz (Untersuchungsrichter) tätig wird, ist als übergeordneter Gerichtshof im Sinne des § 21 Abs 5 des GebAG 1957 das örtlich zuständige OLG anzusehen. Entscheidungstexte 9 Os 3... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §21 Abs5
Rechtssatz: Hat ein Bezirksgericht in Ausübung der Rechtshilfe (§ 93 Abs 1 StPO) einen Gebührenbemessungsbeschluß erlassen, so geht die Beschwerde an den Gerichtshof, der diesem Bezirksgericht übergeordnet ist. Entscheidungstexte 7 Os 66/59 Entscheidungstext OGH 30.06.1959 7 Os 66/59 Veröff: EvBl 1959/368 S 606 = RZ 1959,152 = SSt XXX/70 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §21 Abs5StPO §292StPO §392
Rechtssatz: 1. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Berufungsgerichtes (Gerichtshof erster Instanz) über den Gebührenanspruch eines im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen steht letzterem im Sinne der §§ 21 Abs 5 GebAG und § 392 StPO die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. 2. Die - unrichtige - Entscheidung des letzteren kann der OGH im Sinne des § 292 StPO nicht ... mehr lesen...