Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 bestimmte der Präsident des Landesgerichts Innsbruck in einem vor dem Landesgericht Innsbruck geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Gebühren des aus dem Ausland geladenen Zeugen D gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der Höhe von S 1.651,--. Der Bescheid wurde dem für den Beschwerdeführer bestellten Amtsverteidiger zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob selbst Beschwerde gegen den Kostenbescheid. Mit dem angefochtenen Besch... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §21;GebAG 1975 §22 Abs1;
Rechtssatz: Bei systematischer Auslegung ist davon auszugehen, dass § 21 GebAG 1975 seinem Wortlaut entsprechend, der die Zustellung regelt, auf den zustellrechtlichen Aspekt eingeschränkt zu lesen ist, und der Verweis in § 22 GebAG 1975 kein Beschwerderecht des in seiner Stellung als Zustellempfänger in § 21 GebAG 1975 angesprochenen Ver... mehr lesen...
1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2001/17/0168 protokollierten Beschwerde die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Zeugengebühren in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten. Begründet wurde die Zurückweisung mit der mangelnden Beschwerdelegitimation des im Strafverfahren durch einen Amtsverteidiger (dem der Beschluss über die Festsetzung der Zeugengebühren zugestellt worden war) vertretenen Beschwerdeführers gemäß ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof25/01 Strafprozess27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §21;GebAG 1975 §22;StPO 1975 §41 Abs3;VwGG §30 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Zeugengebühren - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, gegen die Festsetzung von Zeugengebühren in einem gegen ihn geführten gerichtlichen ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: B-VG Art132;GebAG 1975 §20;GebAG 1975 §21;VwGG §27;VwGG §36 Abs2;VwRallg; Beachte Besprechung in:AnwBl 10/1992, S 750 - 751;
Rechtssatz: Das GebAG - bei dessen Vollziehung das AVG nicht zur Anwendung kommt - sieht einen Zuständigkeitsübergang im Falle der Säumnis ... mehr lesen...