Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zulässig.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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