Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exekutionskosten zu.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 GBG 1955
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 GBG 1955 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 GBG 1955