Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Dreijährige Rückstände von Zinsen, die aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebühren, genießen gleichen Rang mit dem Kapital.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 GBG 1955
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GBG 1955 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 GBG 1955