Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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