Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt. Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (Paragraph 9,) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.
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