§ 2 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.

(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:

1.

der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;

2.

der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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