§ 8 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die grundbücherlichen Eintragungen sind:

1.

Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder

2.

Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder

3.

bloße Anmerkungen.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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