Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
1. | Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder | |||||||||
2. | Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder | |||||||||
3. | bloße Anmerkungen. |
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