Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsJeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.
(2)Absatz 2Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.
(3)Absatz 3Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (Paragraph 11,) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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