§ 6 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.

(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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