Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Bei Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zur Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes (§ 1121 ABGB.) nicht notwendig.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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