Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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