Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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