(1) Einem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 99) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.
(2) Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.
(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.
(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
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