§ 93 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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