§ 98 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Einem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 99) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.

(2) Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.

(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe-Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.

(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe-Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2010

(1) Einem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 99) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.

(2) Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.

(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe-Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.

(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe-Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten