(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Gemeindebeamten unter Hinzurechnung der nach den §§ 102 und 103 sowie aufgrund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.
(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt. Ist der Ruhebezug nach § 79a Abs. 2 gekürzt, so gebührt die Nebenbezügezulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis des gekürzten Ruhebezuges zum vollen Ruhebezug entspricht.
(3) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug darf jeweils 20 v.H. des ruhebezugsfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
(4) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss beträgt für den überlebenden Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 v.H., für jede Halbwaise 12 v.H. und für jede Vollwaise 30 v.H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Gemeindebeamten jeweils gebührt hätte.
(5) Der § 97a gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 20/2005, 66/2010, 25/2011
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